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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Die Staveb Automation AG Geschäftsbedingungen streben im Bereich der Automation, Steuerungsbau und Energieeffizienz eine geordnete Geschäftsabwicklung an. Die vorliegenden Bedingungen dienen als Grundlage für die Lieferung von Bauteilen, Geräten und Systemen sowie Dienstleistungen.

Dabei können die Lieferungen aus Produkten und Dienstleistungen, aus Hard- oder Software oder einer Integration verschiedener Leistungen bestehen.

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Durch das Zustandekommen einer Bestellung werden diese AGB zum integrierten Vertragsbestandteil. Änderungen an diesen AGB bzw. abweichende AGB sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Offerten des Lieferanten sind freibleibend. Ein rechtsgültiger Vertragsabschluss kommt erst mit der Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten zustande.

Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferan­ten massgebend.

Leistungen, die nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehö­ren nicht zum Leistungsumfang.

Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen.

3. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf be­sondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.

4. Dokumentation

Ist die Dokumentation nicht im Leistungsumfang enthalten, kann sie der Kunde gegen Entschädigung in der üblichen Ausführung beziehen.

Wünscht der Kunde Dokumentationen in besonderen Formen oder in nichtvorhandenen Sprachen, ist dies gesondert zu vereinbaren.

Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Be-schreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unter-lagen ihre Zwecke erfüllen.

5. Software und Know-How

Vorbehältlich anderslautender Lizenzbedingun­gen haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung der überlassenen Software, der Arbeitsergebnisse, des Know-hows, der Datenträger und der Dokumentationen mit dem entsprechen-den Produkt, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.

Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung verbleiben beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Software, Arbeitsergebnisse oder Know-How Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Software, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.

Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen sowie gesondert und sicher aufzu­bewahren.

6. Erfüllungsort und Transport

Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, darf der Lieferant die Produkte und Dienstleistun­gen an seinem Sitz bereitstellen.

Liefert der Lieferant Produkte auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort, trägt der Kunde die Risiken und Kosten des Transportes sowie die Aufwendungen der Verpackung und Zoll-abferti­gung, selbst wenn der Lieferant den Transport orga­nisiert.

Erbringt der Lieferant auf Wunsch des Kunden Dienstleistungen an einem anderen Ort, vergütet der Kunde die Reise- und Aufenthaltskosten.

7. Verwendung

Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte und Dienstleistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen, nament­lich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Her­stellers und des Lieferanten zu beachten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benutzer weiterzugeben.

8. Entsorgung

Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden.

Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungskosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter.

9. Termine

Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

  1. a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  2. b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht ein­hält;
  3. c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Be­triebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Der Schadenersatz ist begrenzt auf ein Prozent pro Woche, höchstens zehn Prozent, gemessen am Wert der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausge-schlossen.

10. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst.

Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleis­tungen auch auf weitere Mängel.

Produkte und Dienstleistungen gelten als abge­nommen, wenn nicht innert dreissig Tagen nach Lieferung eine Mängelrüge eingeht oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden. Allfällige Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich an zuzeigen.

11. Gewährleistung

Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforder­liche Sorgfalt anwendet und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen.

Der Lieferant haftet nicht für die Resultate, welche der Kunde mit den Produkten und Dienstleistungen erzielen will.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung,

ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgung, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Zu diesem Zweck muss dem Lieferanten der freie Zugang zu den Räumen zustehen. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Die Gewährleistungsfristen betragen zwölf Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.

Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist.

Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch beschränkt auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung.

Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von indirekten Schäden, wie entgangener Gewinn und andere Vermögensschäden.

12. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind aus­geschlossen.

13. Abrufaufträge

Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen.

Haben die Parteien für die Liefertermine einen Zeitraum festgesetzt, innerhalb dessen der Kunde die Ware abrufen kann, hat der Kunde die Pro­dukte bis spätestens zum letzten Tag zu beziehen. Fehlen für die Berechnung des Zeitraumes die notwendigen Angaben, ist vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen.

Ruft der Kunde die Produkte nicht rechtzeitig ab, kann ihm der Lieferant eine angemessene Frist dafür setzen. Erfolgt innert dieser Frist kein Abruf, darf der Lieferant die Produkte dem Kunden un­aufgefordert zustellen und neben dem Preis auch Schaden-ersatz geltend machen.

14. Rücksendungen

Der Kunde darf Produkte in jedem Fall nur mit dem vorgängig eingeholten Einverständnis des Lieferanten an diesen zurück-senden. Er ist verantwort­lich für den fachgerechten Transport.

15. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungs-unterstützung. Sie sind zur Zahlung netto innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung fällig.

Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf der Lieferant die Preise entsprechend anpassen.

Der Kunde darf Gegenforderungen nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen.

Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt,

  1. a) zu erklären, dass sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, sofort fällig werden;
  2. b) dem Kunden für alle fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist anzusetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung der Verträge zu erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückzufordern;
  3. c) die weitere Erfüllung von Leistungen (inkl. Mängelbehebung), auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vo­rauszahlung, abhängig machen.

16. Datenschutz

Personendaten, insbesondere Daten über Unternehmen, Kunden und Mitarbeiter, dürfen bearbeitet werden, soweit es für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Beide Parteien beachten dabei die Regeln des Datenschutzes und treffen dafür die geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehrungen.

Jede Partei ist verantwortlich für eine zuverlässige Sicherung der eigenen Daten sowie jener Daten, welche für die Leistungs-erbringung benötigt werden. Der Kunde wird rechtzeitig alle Daten sichern, bevor ein Mitarbeiter des Lieferanten auf seine Informatik zugreifen kann.

17. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. In ihrer

angestammten Tätigkeit darf aber jede Partei Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

18. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem materiellen Recht, unter Ausschluss des Kollisions- und Wiener Kaufrechts.

Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten.Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

 Staveb Automation AG, gültig ab 01. Mai 2020

Adresse

Staveb Automation AG
Richensee 1
6285 Hitzkirch

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